Carbon Border Adjustment Mechanism

Was ist CBAM?

Das Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein politisches Instrument der Europäischen Union (EU), das darauf abzielt, den internationalen Handel fairer zu gestalten und den Anreiz für Unternehmen zu erhöhen und ihre Emissionen zu reduzieren. CBAM betrifft den Import von Waren in die EU und bezieht sich auf die CO2-Emissionen, die bei der Herstellung dieser importierten Produkte entstehen.

Ziele:

  • Förderung von Umweltstandards: CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen, die in der EU produzieren und den hohen Umweltstandards entsprechen, nicht im Wettbewerb benachteiligt werden im Vergleich zu Unternehmen aus Ländern mit geringeren Umweltauflagen.
  • Reduzierung von Treibhausgasemissionen:Das Instrument ist Teil der EU-Strategie zur Erreichung ihrer Klimaziele und zielt darauf ab, Unternehmen dazu zu ermutigen, ihre Emissionen zu verringern.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert Importe nach Europa oder belegt sie mit Kosten, die auf den CO2-Emissionen basieren, die bei der Herstellung der importierten Produkte entstehen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU vergleichbare Belastungen tragen, wenn es um den Kampf gegen den Klimawandel geht.

Im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine hat die EU weitere Sanktionen gegen Russland verhängt, die unmittelbare Auswirkungen auf die Wareneinfuhr haben wird, die viele Importeure betreffen wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wurde in Artikel 3g wie folgt geändert:

a. Absatz 1 Buchstabe d enthält folgende Fassung:

d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden;

für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;
für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen;

In Kurzfassung verstehen wir die Verordnung wie folgt:

Alle Erzeugnisse, die aus Vormaterialien laut Anhang XVII (davon betroffen sind, von nahezu alle Positionen des Kapitels 72 bzw. Erzeugnisse des Kap. 73) hergestellt wurden, die ihren Ursprung in Russland haben, dürfen nicht mehr eingeführt werden.

Welche Erzeugnisse sind betroffen?

Zement:2507 00 80; 2523 10 00; 2523 21 00; 2523 29 00;
2523 30 00; 2523 90 00;
Strom:2716 00 00;
Düngemittel:2808 00 00; 2814 .; 2834 21 00; 3102..; 3105..;
Eisen und Stahl:72 (ausgenommen: 7202 2, 7202 30 00; 7202 50
00, 7202 91 00, 7202 92 00, 7202 93 00, 7202 99,
7202 99 10, 7202 99 30, 7202 99 80, 7204);
2601 12 00; 7301; 7302; 7303 00; 7304; 7305;|
7306; 7307; 7308; 7309 00; 7310; 7311 00; 7318;
7326;
Aluminium:7601; 7603; 7604; 7605; 7606; 7607; 7608; 7609
00 00; 7610; 7611 00 00; 7612; 7613 00 00; 7614;
7616;
Chemikalien:2804 10 00;
Zukunft:Weitere Erzeugnisse folgen

Die Verpflichtung zur Meldung besteht für jeden Anmelder (in der Regel der Importeur) und ist für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023 erstmalig am 31.01.2024 abzugeben.

Weitere Informationen:

https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en?prefLang=de&etrans=de

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